Das Polizeifahrzeug hätte zudem problemlos in die Garage fahren können (Berufungsbegründung, S. 9). Die nur von einem Polizisten durchgeführte Kontrolle, bei der die Personalien der anderen anwesenden Personen nicht aufgenommen worden seien, sei nicht ordnungsgemäss erfolgt (Berufungsbegründung, S. 12 Rz. 23). Es stehe Aussage gegen Aussage und der Beschuldigte sei in dubio pro reo freizusprechen (Berufungsbegründung, S. 10 Rz. 17, 19, S. 13).