Dort sei er dann ausgestiegen und zum Kofferraum gegangen, als der Polizist auf ihn zugekommen sei und gleich gesagt habe, er (der Beschuldigte) habe das Fahrzeug gelenkt (Berufungsbegründung, S. 5 Rz. 12). Dass der Polizist ihn aus dem Fahrzeug aussteigen gesehen habe, sei nicht wahr (Berufungsbegründung, S. 12 Rz. 23). Es sei zudem nicht nachvollziehbar, weshalb der Polizist sich bei ihrem Hineinfahren in die Garage nicht neben ihr Fahrzeug gestellt und pflichtwidrig nicht festgestellt habe, wer fahre (Berufungsbegründung, S. 7 f.). Das Polizeifahrzeug hätte zudem problemlos in die Garage fahren können (Berufungsbegründung, S. 9).