Die Vorinstanz (E. II/2.4.2 S. 8 f.) ist aufgrund der Aussage des Polizisten B._____ als Zeuge zum Schluss gekommen, dass der Beschuldigte das fragliche Auto zumindest von der Kreuzung T-Strasse bis an die U-Strasse in V._____ gefahren habe. Der Beschuldigte bestreitet dies. Er macht unter anderem geltend, er und seine zwei Freunde seien von seiner Freundin (C._____) in Q._____ am Bahnhof abgeholt und an seinen Wohnort in R._____ gefahren worden (Berufungsbegründung, S. 4 Rz. 8). Dort sei er dann ausgestiegen und zum Kofferraum gegangen, als der Polizist auf ihn zugekommen sei und gleich gesagt habe, er (der Beschuldigte) habe das Fahrzeug gelenkt (Berufungsbegründung, S. 5 Rz. 12).