2. 2.1. Nach Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG macht sich strafbar, wer in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration ein Motorfahrzeug führt. Als qualifizierte Blutalkoholkonzentration gilt eine solche von 0.8 Gewichtspromille oder mehr (Art. 55 Abs. 6 SVG i.V.m. Art. 2 lit. a der Verordnung der Bundesversammlung über Alkoholgrenzwerte im Strassenverkehr [SR 741.13]). 2.2. Es ist unbestritten, dass beim Beschuldigten bei der polizeilichen Kontrolle am 23. April 2023 eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 2.03 Gewichtspromille vorgelegen hat (Untersuchungsakten [UA] act. 54).