3.3. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit vorgängiger Berufungsantwort vom 25. September 2024 die Abweisung der Berufung unter Kostenfolge. 3.4. Die Berufungsverhandlung fand am 6. Dezember 2024 statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss den Berufungsanträgen des Beschuldigten ist das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). -3-