2. Auf Einsprache hin sprach der Präsident des Bezirksgerichts Baden den Beschuldigten mit Urteil vom 28. März 2024 unter Kostenfolgen wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 2 SVG sowie Art. 2 Abs. 1 VRV schuldig und verurteilte ihn zu einer unbedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen à Fr. 70.00, d.h. Fr. 7'000.00. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 9. August 2024 beantragte der Beschuldigte, er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. 3.2. Der Beschuldigte reichte am 20. September 2024 vorgängig zur Berufungsverhandlung eine schriftliche Berufungsbegründung ein.