Gegenstand Fahren in fahrunfähigem Zustand mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Mit Strafbefehl vom 11. Juli 2023 verurteilte die Staatsanwaltschaft Baden den Beschuldigten wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration (Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 2 SVG, Art. 2 Abs. 1 VRV, Art. 12 SKV) zu einer unbedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen à Fr. 70.00.