Obergericht Strafgericht, 3. Kammer SST.2024.183 (ST.2023.248; STA.2023.3132) Urteil vom 6. Dezember 2024 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiberin Eichenberger Anklägerin Staatsanwaltschaft Baden, Mellingerstrasse 207, 5405 Baden Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1989, von Deutschland, […] verteidigt durch Rechtsanwältin Fiorina Amgwerd, […] Gegenstand Fahren in fahrunfähigem Zustand mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Mit Strafbefehl vom 11. Juli 2023 verurteilte die Staatsanwaltschaft Baden den Beschuldigten wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand mit qualifi- zierter Blutalkoholkonzentration (Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 2 SVG, Art. 2 Abs. 1 VRV, Art. 12 SKV) zu einer unbedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen à Fr. 70.00. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, dass er am Sonntag, 23. April 2023 um 00:25 Uhr, mit dem Personenwagen «Nissan», AG aaa, mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 2.03 g/kg von einem unbekannten Ort via Q._____ nach R._____ (S-Strasse) gefahren sei. Er habe damit wissentlich und willentlich in angetrunkenem Zustand ein Motorfahrzeug gelenkt bzw. dies zumindest in Kauf genommen. 2. Auf Einsprache hin sprach der Präsident des Bezirksgerichts Baden den Beschuldigten mit Urteil vom 28. März 2024 unter Kostenfolgen wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 2 SVG sowie Art. 2 Abs. 1 VRV schuldig und verurteilte ihn zu einer unbedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen à Fr. 70.00, d.h. Fr. 7'000.00. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 9. August 2024 beantragte der Beschuldigte, er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. 3.2. Der Beschuldigte reichte am 20. September 2024 vorgängig zur Berufungsverhandlung eine schriftliche Berufungsbegründung ein. 3.3. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit vorgängiger Berufungsantwort vom 25. September 2024 die Abweisung der Berufung unter Kostenfolge. 3.4. Die Berufungsverhandlung fand am 6. Dezember 2024 statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss den Berufungsanträgen des Beschuldigten ist das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). -3- 2. 2.1. Nach Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG macht sich strafbar, wer in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration ein Motorfahrzeug führt. Als qualifizierte Blutalkoholkonzentration gilt eine solche von 0.8 Gewichtspromille oder mehr (Art. 55 Abs. 6 SVG i.V.m. Art. 2 lit. a der Verordnung der Bundesversammlung über Alkoholgrenz- werte im Strassenverkehr [SR 741.13]). 2.2. Es ist unbestritten, dass beim Beschuldigten bei der polizeilichen Kontrolle am 23. April 2023 eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 2.03 Gewichtspromille vorgelegen hat (Untersuchungsakten [UA] act. 54). Die Vorinstanz (E. II/2.4.2 S. 8 f.) ist aufgrund der Aussage des Polizisten B._____ als Zeuge zum Schluss gekommen, dass der Beschuldigte das fragliche Auto zumindest von der Kreuzung T-Strasse bis an die U-Strasse in V._____ gefahren habe. Der Beschuldigte bestreitet dies. Er macht unter anderem geltend, er und seine zwei Freunde seien von seiner Freundin (C._____) in Q._____ am Bahnhof abgeholt und an seinen Wohnort in R._____ gefahren worden (Berufungsbegründung, S. 4 Rz. 8). Dort sei er dann ausgestiegen und zum Kofferraum gegangen, als der Polizist auf ihn zugekommen sei und gleich gesagt habe, er (der Beschuldigte) habe das Fahrzeug gelenkt (Berufungsbegründung, S. 5 Rz. 12). Dass der Polizist ihn aus dem Fahrzeug aussteigen gesehen habe, sei nicht wahr (Berufungsbegründung, S. 12 Rz. 23). Es sei zudem nicht nachvollziehbar, weshalb der Polizist sich bei ihrem Hineinfahren in die Garage nicht neben ihr Fahrzeug gestellt und pflichtwidrig nicht festgestellt habe, wer fahre (Berufungsbegründung, S. 7 f.). Das Polizeifahrzeug hätte zudem problem- los in die Garage fahren können (Berufungsbegründung, S. 9). Die nur von einem Polizisten durchgeführte Kontrolle, bei der die Personalien der anderen anwesenden Personen nicht aufgenommen worden seien, sei nicht ordnungsgemäss erfolgt (Berufungsbegründung, S. 12 Rz. 23). Es stehe Aussage gegen Aussage und der Beschuldigte sei in dubio pro reo freizusprechen (Berufungsbegründung, S. 10 Rz. 17, 19, S. 13). 2.3. 2.3.1. Der Beschuldigte, C._____ (Freundin des Beschuldigten), D._____ und E._____ (Kollegen des Beschuldigten) wie auch der Polizist B._____ sind anlässlich der Berufungsverhandlung einlässlich einvernommen worden. Das Obergericht konnte folglich einen persönlichen Eindruck ihrer Aussagen, ihres Aussageverhaltens und ihrer Persönlichkeit gewinnen. -4- 2.3.2. Der Beschuldigte bestreitet, dass er vor der Polizeikontrolle das Auto gefahren habe (UA act. 21, 39; Gerichtsakten [GA] act. 48; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 26). Auch die vor Obergericht einvernommenen Zeugen C._____, D._____ und E._____ gaben unter Hinweis auf die Straffolgen bei bewusster Falschaussage an, dass das Fahrzeug – wie vom Beschuldigten vorgebracht – von seiner Freundin gelenkt worden sei (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 6, S. 10, S. 16, S. 19, S. 22, S. 24). Diese habe ihn und seine zwei Kollegen in Q._____ abgeholt (GA act. 48 f.; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 6, S. 16). Zudem führen sie aus, sie seien in der Tiefgarage bereits aus dem Auto ausgestiegen, als der Polizist gekommen sei (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 6, S. 18, S. 22, S. 26). C._____ und E._____ hatten bereits zuvor am 25. Juli 2023 jeweils ein Schreiben eingereicht, worin sie das aus ihrer Sicht angeblich Vorgefallene schriftlich ausgeführt haben (Eingang bei der Staatsanwalt- schaft; UA act. 81 und act. 84). 2.3.3. Im Widerspruch zu den Aussagen des Beschuldigten und der Zeugen stehen die Angaben im Polizeibericht vom 1. Juni 2023 (UA act. 30 ff.) sowie die anlässlich der staatsanwaltlichen Zeugeneinvernahme vom 31. Oktober 2023 (UA act. 56 ff.) und an der Berufungsverhandlung getätigten Aussagen des Polizisten B._____. Dieser führte aus, aufgrund einer Meldung bei der Notrufzentrale (vgl. UA act. 31) hätten er und sein Patrouillenpartner Polizist F._____ (früher G._____) Ausschau nach dem bezeichneten Fahrzeug gehalten (vgl. UA act. 57 Ziff. 9; UA act. 58 Ziff. 14). Sie hätten die Nachfahrt aufgenommen (UA act. 58 Ziff. 16; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 2) und seien dann bis zum Garagentor zur Tiefgarage der Liegenschaft, zu welcher sich das verfolgte Fahrzeug begeben hatte, gefahren. Er sei dann ausgestiegen, das fragliche Fahrzeug habe beschleunigt und sei in die Tiefgarage gefahren. Er sei hinterher- gerannt. Es sei um ein/zwei Ecken herumgegangen, dort hätte er das Auto kurze Zeit nicht mehr im Blick gehabt. Er habe gesehen, wie das Fahrzeug auf zwei Parkfeldern schräg angehalten habe. Der Lenker – der Beschuldigte, wie sich später herausgestellt habe – sei fahrerseitig beim Fahrzeug raus, schnell um das Fahrzeug auf die Beifahrerseite gerannt und habe die Beifahrerseite vorne rechts geöffnet (UA act. 59 Ziff. 19; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 3). Er habe gesehen, dass das Fahrzeug angehalten habe, danach die Fahrertür geöffnet worden, der Lenker ausgestiegen und auf die Beifahrerseite gerannt sei (UA act. 60 Ziff. 28; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 3). Er sei sich ganz sicher, dass er noch gesehen habe, wie das Fahrzeug angehalten habe und der Beschuldigte auf der Lenkerseite ausgestiegen sei (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 3 ff.). -5- Diese Aussagen des Zeugen B._____, bei welchem es sich um einen erfahrenen Polizisten handelt, sind konstant, schlüssig und nachvoll- ziehbar. Er schildert seine Feststellungen detailliert, wobei er das Geschilderte logisch nachvollziehbar darlegt. In seiner Funktion als Polizist ist er zudem geschult, derartige Vorgänge zu beobachten. Im Übrigen stimmen seine Aussagen weitgehend mit den Aussagen der Zeugin C._____, den Zeugen D._____ und E._____ sowie denjenigen des Beschuldigten überein und divergieren einzig mit Bezug auf das zuletzt in der Tiefgarage beim Wohnort des Beschuldigten angeblich Vorgefallene. Gemäss glaubhafter Aussage des Zeugen B._____ hat er gesehen, wie das Fahrzeug in der Tiefgarage zweimal nach rechts gefahren ist und dort parkiert hat, weswegen es auf der Hand liegt, dass er ebenfalls gesehen hat, wer auf der Lenkerseite aus dem Fahrzeug ausgestiegen ist. Wäre sich der Polizist der Lenkereigenschaft des Beschuldigten nicht absolut sicher gewesen, ist im Übrigen nicht ersichtlich, weshalb er unter den vier Anwesenden gerade den Beschuldigten als Lenker hätte identifizieren sollen. Die übrigen Zeugen und der Beschuldigte selbst haben denn auch keine Erklärung dafür, weshalb der Polizist B._____ ausgerechnet den Beschuldigten – und nicht etwa einen der Freunde oder die Freundin des Beschuldigten – anschuldigen sollte (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 18, S. 22 f., S. 26). Beim erfahrenen Polizisten (UA act. 58 Ziff. 10) ohne persönliche Beziehung zum Beschuldigten (UA act. 57 Ziff. 7) – gemäss übereinstimmenden Aussagen war es die erste Begegnung zwischen dem Polizisten und dem Beschuldigten (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 4, S. 26) – ist denn auch kein Motiv ersichtlich, weshalb er den Beschuldigten zu Unrecht als Lenker des Fahrzeugs und damit einer mutmasslich begangenen Straftat hätte bezichtigen sollen. Entsprechend gibt es keinen Grund, an den detaillierten und glaubhaften Aussagen des Polizisten B._____ zu zweifeln. Die Feststellung des Polizisten B._____, dass es sich beim Beschuldigten um den Fahrzeuglenker gehandelt hat, steht sodann im Einklang mit der zuvor erfolgten Meldung einer unbeteiligten Drittperson an die Notruf- zentrale, dass jemand mit übersetzter Geschwindigkeit unterwegs sei und so wie er fahre, angetrunken sein dürfte (UA act. 31), ist es doch aufgrund dieser Meldung zur polizeilichen Nachfahrt zur Tiefgarage gekommen und wurde beim Beschuldigten eine zur gemeldeten Fahrweise passende Blutalkoholkonzentration von 2.03 Gewichtspromille festgestellt. Hingegen passt die geschilderte Fahrweise, die beim Melder den Eindruck hinterlassen hatte, dass der Fahrzeuglenker betrunken sei, was sich offensichtlich nicht bloss auf die Geschwindigkeit bezogen haben konnte, nicht, wenn das betroffene Fahrzeug tatsächlich durch die nachweislich nüchterne Freundin des Beschuldigten gelenkt worden wäre. Daran ändert auch der Umstand nichts, wonach C._____ aufgrund ihrer Schwangerschaft unter Übelkeit gelitten haben soll, weswegen sie eigenen -6- Angaben zufolge zügig gefahren sei (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 7), lässt sich damit die in der Meldung an die Polizei beschriebene Fahrweise doch nicht erklären und passt denn auch nicht zur Fahrweise einer Schwangeren. 2.3.4. Nichts zu seinen Gunsten kann der Beschuldigte daraus ableiten, dass der Polizist B._____ sich nicht bereits im Zeitpunkt, als das nachverfolgte Fahrzeug vor dem Garagentor zur Tiefgarage bis zur Öffnung des Tors angehalten hatte, neben das Fahrzeug begeben hat, um zu schauen, wer das Fahrzeug lenkt. Denn einerseits ist dieser Umstand nicht geeignet, die glaubhaften Aussagen des Polizisten B._____ hinsichtlich seiner Beobachtung, dass er das Fahrzeug nach der Einfahrt in die Tiefgarage habe anhalten und den Beschuldigten auf der Fahrerseite habe aussteigen sehen, in Frage zu stellen. Andererseits ist es aufgrund der örtlichen Verhältnisse (siehe z.B. Foto GA act. 35) auch nachvollziehbar, dass sich der Polizist B._____ zu seinem eigenen Schutz (vgl. UA act. 59 Ziff. 19; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 2 f.) nicht sogleich neben das Fahrzeug begeben hat, war dieses doch offensichtlich im Begriff, sogleich weiterzufahren, sobald sich das Tor vollständig geöffnet hatte, was denn auch geschehen ist. Entgegen dem Beschuldigten kann auch nicht von einer nicht ordnungs- gemässen Polizeikontrolle ausgegangen werden. Die Polizeikontrolle des Beschuldigten ist im Anschluss an die Nachfahrt aufgrund einer Meldung an die Notrufzentrale erfolgt und es hat der dringende Tatverdacht bestanden, dass das betroffene Fahrzeug von einem nicht fahrfähigen Lenker gelenkt worden ist. Mithin bestand Gefahr im Verzug und es war geboten, dass der Polizist B._____ dem Fahrzeug in die Tiefgarage nacheilte. Dass die Personalien der nebst dem Beschuldigten anwesenden Personen nicht sogleich vor Ort in der Tiefgarage aufgenommen worden sind, ist unerheblich und zudem allein dem Umstand geschuldet, dass sich der Beschuldigte renitent verhalten hat (Herumwerfen seines Portemonnaies und Versuche, um sich zu schlagen) und der Funkempfang aufgrund der örtlichen Gegebenheiten gestört war (UA act. 32; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 4). Es gibt keine Anhaltspunkte, dass die Polizeikontrolle nicht ordnungsgemäss erfolgt ist. Anders als der Polizist B._____ haben die Freundin, mit welcher der Beschuldigte ein gemeinsames Kind hat und die Freunde des Beschuldigten ein konkretes Motiv, den Beschuldigten zu entlasten, da zwischen ihnen ein Nähe- und Freundschaftsverhältnis besteht. Ihre Aussagen sind somit mit Zurückhaltung zu würdigen. Insbesondere C._____, die Freundin des Beschuldigten, wusste darum, dass der Beschuldigte bereits einmal wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand verurteilt worden ist, ist sie nach eigenen Angaben bei der damaligen Fahrt -7- doch dabei gewesen (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 8 f., S. 10). Mithin hat sie mit Blick auf die möglichen Konsequenzen für den Beschuldigten, welche sich mittelbar auch auf sie und das gemeinsame Kind auswirken könnten, ein erhebliches Interesse, dass der Beschuldigte nicht erneut wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand infolge qualifizierter Blutalkoholkonzentration (vgl. Strafregisterauszug) verurteilt wird. 2.3.5. Vor diesem Hintergrund und den glaubhaften Aussagen des Polizisten B._____ sind einerseits die «Bestätigungen» von C._____ und E._____ zu Handen der Staatsanwaltschaft als reine Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren, zumal sie mit Blick auf die Darstellung, die gewählten Formulierungen und den Inhalt als aufgesetzt und abgesprochen erscheinen. Andererseits handelt es sich bei den Behauptungen des Beschuldigten und der Zeugen dazu, dass nicht er, sondern seine Freundin das Fahrzeug gelenkt habe, um Schutzbehauptungen bzw. falsche Aussagen. Ebenfalls als offensichtliche Schutzbehauptung erscheint auch das Vorbringen des Beschuldigten, seine Freundin habe in der Tiefgarage nicht auf seinem eigenen Parkfeld parkiert, weil er nicht gewollt habe, dass ihn seine Nachbarn beim Trinken sehen (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 26). Wäre es dem Beschuldigten tatsächlich darum gegangen, von den Nachbarn nicht gesehen zu werden, um Gespräche in der Nachbarschaft zu vermeiden (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 12 und S. 26), hätte er das Auto auch auf seinem eigenen Parkplatz parkieren und zu Fuss um die Ecke gehen können. Indem das Auto jedoch gemäss übereinstimmender Aussagen der Zeugen, des Beschuldigten und des Zeugen B._____ zweimal zügig nach rechts um die Ecke gebogen ist, ist vielmehr davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte möglichst rasch dem Sichtfeld des nacheilenden Polizisten entziehen und sich gewissermassen vor diesem verstecken wollte. Zusammengefasst hat auch das Obergericht keine Zweifel, dass der Beschuldigte das Fahrzeug gelenkt hat. 2.4. Beim Beschuldigten hat unbestrittenermassen eine Blutalkohol- konzentration von mindestens 2.03 Gewichtspromille vorgelegen, womit der Tatbestand des Fahrens in fahrunfähigem Zustand mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration erfüllt ist, was unbestritten geblieben ist. Es kann dazu auf die vorinstanzlichen Erwägungen (vorinstanzliches Urteil E. II/3.2 ff.) verwiesen werden. Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung des Beschuldigten im Schuldpunkt als unbegründet. Er hat sich des Fahrens in fahrunfähigem Zustand mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration schuldig gemacht. -8- 3. 3.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zu einer unbedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen à Fr. 70.00 verurteilt (vorinstanzliches Urteil E. III/1 ff.). Der Beschuldigte setzt sich mit der vorinstanzlichen Strafzumessung in keiner Weise auseinander (vgl. Berufungsbegründung). Die ausge- sprochene Geldstrafe von 100 Tagessätzen erscheint bei einem von der Vorinstanz festgestellten Tatverschulden im mittleren bis oberen Bereich und einer leicht straferhöhenden Täterkomponente als mild und kann unter keinem Titel herabgesetzt werden. 3.2. Die Vorinstanz hat den Tagessatz auf Fr. 70.00 festgesetzt. Vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte nicht allein für den Unterhalt des Kindes aufkommt (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 13, S. 24), ist fraglich, ob die Vorinstanz zu Recht einen Abzug von 15 % von seinem Nettoeinkommen vorgenommen hat oder ob nicht richtigerweise die Hälfte davon – mithin 7.5 % – hätte abgezogen werden sollen. Dies kann aber aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) offenbleiben. Nachdem sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten nicht massgeblich verändert haben (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 25), ist der von der Vorinstanz festgelegte Tagessatz immer noch angemessen und kann jedenfalls nicht herabgesetzt werden. 3.3. Ebenso wenig ist der unbedingte Vollzug zu beanstanden. Nachdem sich der Beschuldigte schon mehrfach im Bereich des Strassenverkehrsrechts strafbar gemacht hat, ist ihm denn auch eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen. So wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau vom 29. März 2016 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 100.00 und einer Busse von Fr. 700.00 verurteilt. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Luzern, Abteilung 3 Sursee, vom 23. Februar 2017 wurde er wegen Verletzung einer Verkehrsregel gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG und Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 40.00 und einer Busse von Fr. 300.00 verurteilt. Die Staatsanwaltschaft Muri- Bremgarten verurteilte den Beschuldigten mit Strafbefehl vom 11. Oktober 2018 wegen Führens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG zu einer unbedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 50.00. Weiter wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Luzern, Abteilung 3 Sursee, vom 13. März 2019 wegen Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen oder -9- Kontrollschildern gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG zu einer unbedingten Geldstrafe von 5 Tagessätzen à Fr. 30.00 verurteilt. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Luzern, Abteilung 3 Sursee, vom 12. Juli 2019 wurde der Beschuldigte wegen Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen oder Kontrollschildern gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG zu einer unbedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 30.00 verurteilt. Schliesslich verurteilte ihn die Staatsanwaltschaft Luzern, Abteilung 1 Luzern, mit Strafbefehl vom 5. November 2019 wegen Fahrens ohne Haftpflichtversicherung gemäss Art. 96 Abs. 2 f. SVG zu einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 30.00. Der Beschuldigte liess sich von weiterem strafbarem Verhalten durch die Bussen und bedingten und unbedingten Geldstrafen nicht abhalten. Auch eine Verurteilung wegen Führens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration vermochte beim Beschul- digten kein Umdenken hinsichtlich seines Verhaltens zu bewirken. Nachdem der Beschuldigte nicht geständig ist und damit auch nicht nachhaltig einsichtig und aufrichtig reuig sein kann, sind keine Umstände ersichtlich, die sich positiv auf die Legalprognose auswirken, zumal sich die persönlichen Verhältnisse nicht massgeblich (positiv) verändert haben. 3.4. Zusammengefasst ist der Beschuldigte zu einer unbedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen à Fr. 70.00, d.h. Fr. 7'000.00, zu verurteilen. 4. 4.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens bzw. Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheissen worden sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1145/2022 vom 13. Oktober 2023 E. 3.2.1). Die Berufung des Beschuldigten ist abzuweisen. Entsprechend sind ihm die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 (§ 15 GebührD) vollumfänglich aufzuerlegen. 4.2. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47). Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte seine Parteikosten für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im Berufungsverfahren deshalb selbst zu tragen (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). - 10 - 5. 5.1. Fällt das Obergericht, wie vorliegend, einen neuen Entscheid (vgl. Art. 408 StPO), so befindet es darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs.1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie – wie vorliegend – verurteilt wird. Entsprechend hat der Beschuldigte die vorinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen. 5.2. Nach dem Verfahrensausgang hat der Beschuldigte seine Parteikosten im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens selbst zu tragen (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 6. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte ist des Fahrens in fahrunfähigem Zustand mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG schuldig. 2. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss Art. 91 Abs. 2 SVG sowie in Anwendung von Art. 102 Abs. 1 SVG, Art. 47 StGB und Art. 34 StGB zu einer unbedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen à Fr. 70.00, d.h. Fr. 7'000.00 verurteilt. 3. 3.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 sowie die erst- instanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'012.50 (inkl. Anklagegebühr) werden dem Beschuldigten auferlegt. 3.2. Der Beschuldigte hat seine erst- und zweitinstanzlichen Parteikosten selbst zu tragen. Zustellung an: […] - 11 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 6. Dezember 2024 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 3. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Eichenberger