5.3.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem unentgeltlichen Vertreter des Zivil- und Strafklägers eine Entschädigung von Fr. 1'363.85 (inkl. Auslagen und MwSt) auszurichten. Seine übrigen Parteikosten hat der Zivilund Strafkläger selbst zu tragen. 6. 6.1. Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'154.40 (inkl. Anklagegebühr) werden dem Beschuldigten zur Hälfte mit Fr. 2'077.20 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 6.2. Die Gerichtskasse Baden wird angewiesen, dem unentgeltlichen Vertreter des Zivil- und Strafklägers eine Entschädigung von Fr. 7'506.90 (inkl. MwSt) zulasten der Staatskasse auszurichten.