5.2. Die Kosten des Berufungsverfahrens bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.00 und Auslagen von Fr. 178.00, insgesamt Fr. 3'178.00, werden dem Beschuldigten hälftig mit Fr. 1'589.00 auferlegt. Die andere Hälfte der Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1'598.00 geht mit Fr. 500.00 zu Lasten der Staatskasse und wird im Übrigen mit Fr. 1'089.00 dem Zivil- und Strafkläger auferlegt. 5.3. 5.3.1. Der Beschuldigte trägt seine zweitinstanzlichen Parteikosten selbst. - 40 -