3. Der Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der genannten Gesetzesbestimmungen sowie Art. 34 StGB, Art. 42 StGB, Art. 44 StGB, Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB und Art. 106 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 150.00, Probezeit 2 Jahre, und einer Busse von Fr. 2'000.00 (bei schuldhafter Nichtbezahlung 14 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. 4. Die Zivil- und Genugtuungsansprüche des Zivil- und Strafklägers werden auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 StPO). 5. 5.1. Dem Zivil- und Strafkläger wird für die Berufungsverhandlung die unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsanwalt Thomas Bosshard als unentgeltlicher Rechtsvertreter gewährt.