8. Tritt das Berufungsgericht wie vorliegend auf die Berufung ein, fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO; Art. 81 StPO). - 39 - Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf - der fahrlässigen schweren Körperverletzung i.S.v. Art. 125 Abs. 1 und 2 StGB - der mehrfachen einfachen Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB 2. Der Beschuldigte ist schuldig - des Raufhandels i.S.v. Art. 133 Abs. 1 StGB - der Nötigung i.S.v. Art. 181 StGB