7.2.2. Die durch die Vorinstanz vorgenommene Anpassung des Stundenansatzes für die Aufwendungen des Verteidigers im vorinstanzlichen Verfahren auf den Regelstundenansatz von Fr. 220.00 gemäss § 9 Abs. 2bis AnwT (in der bis zum 31. Dezember 2023 gültigen Fassung) ist korrekt erfolgt (vorinstanzliches Urteil E. V.3). Ausgangsgemäss bleibt es (entsprechend der Kostenverlegung) bei der durch die Vorinstanz zugesprochenen hälftigen Entschädigung von Fr. 4'738.80 . 7.2.3. Der Zivil- und Strafkläger war im vorinstanzlichen Verfahren unentgeltlich vertreten. Die dem unentgeltlichen Vertreter durch die Vorinstanz zugesprochene Entschädigung ist ebenfalls zu bestätigen.