7.1.4. Gemäss Art. 138 Abs. 1bis StPO ist der Zivil- und Strafkläger nicht zur Rückerstattung der Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege verpflichtet. - 38 - 7.2. 7.2.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die vorinstanzlichen Kostenfolgen (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die vorinstanzlichen Schuld- und Freisprüche sind zu bestätigen, womit keine Anpassung der vorinstanzlichen Kostenregelung vorzunehmen ist. Die vorinstanzlichen Kosten sind damit dem Beschuldigten zur Hälfte aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen.