Aufgrund der für die Berufungsverhandlung bewilligten unentgeltlichen Rechtspflege ist dem unentgeltlichen Rechtsvertreter jedoch für die Berufungsverhandlung ein Aufwand von 5.5 Stunden zu entschädigen (4 Stunden für die Verhandlung inkl. Nachbesprechung; 90 Minuten Hin- und Rückfahrt [gem. Honorarnote]). Bei einem Stundenansatz von Fr. 220.00 (§ 9 Abs. 1 und 3bis AnwT) sowie Auslagen von Fr. 51.65 (Fahrkosten gem. Honorarnote) ist dem unentgeltlichen Rechtsvertreter eine Entschädigung von insgesamt Fr. 1'363.85 auszurichten (Honorar Fr. 1'210.00, Auslagen Fr. 51.65, MwSt Fr. 102.20).