Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt sich, dem Beschuldigten die Hälfte der Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Die andere Hälfte der Kosten des Berufungsverfahrens entfällt ausgangsgemäss grundsätzlich auf den Zivil- und Strafkläger, wobei davon aufgrund der für die Berufungsverhandlung gewährten unentgeltlichen Rechtspflege Fr. 500.00 auf die Staatskasse zu nehmen sind und der Zivil- und Strafkläger lediglich die Differenz zu tragen hat. 7.1.3. Aufgrund des je hälftigen Unterliegens werden die Parteikosten wettgeschlagen, womit die Parteien ihre im Berufungsverfahren angefallenen Parteikosten grundsätzlich selbst zu tragen haben.