Gestützt auf die eingereichten Unterlagen sind die Voraussetzungen gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO erfüllt. Dem Zivil- und Strafkläger ist die unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsanwalt Thomas Bosshard als unentgeltlicher Rechtsvertreter ab dem Zeitpunkt der Gesuchsstellung, d.h. für die Berufungsverhandlung zu bewilligen. 7.1.2. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens bzw. Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Berufung des Zivil- und Strafklägers sowie die Anschlussberufung des Beschuldigten sind vollumfänglich abzuweisen.