7. 7.1. 7.1.1. Der Zivil- und Strafkläger war im vorinstanzlichen Verfahren unentgeltlich vertreten. Anlässlich der Berufungsverhandlung stellte er erneut ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Gemäss Art. 136 Abs. 3 StPO ist die unentgeltliche Rechtspflege im Rechtsmittelverfahren neu zu beantragen. Es besteht kein Anspruch auf - 37 - rückwirkende Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die Kosten werden ab dem Zeitpunkt der Gesuchseinreichung übernommen (vgl. MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, N. 8 zu Art. 136 StPO).