5.7. Insgesamt ist der Beschuldigte zu einer bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen à Fr. 150.00, Probezeit 2 Jahre, sowie zu einer Busse von Fr. 2'000.00, ersatzweise 14 Tage Freiheitsstrafe, zu verurteilen. 6. Nachdem vorliegend unklar geblieben ist, aufgrund wessen Handlungen die Verletzungen des Zivil- und Strafklägers verursacht wurden, ist der Sachverhalt nicht spruchreif, womit die Zivilklage des Zivil- und Strafklägers auf den Zivilweg zu verweisen ist (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO). Das vorinstanzliche Urteil ist auch in diesem Punkt zu bestätigen.