Unter Berücksichtigung der untergeordneten Bedeutung der Verbindungsbusse, der wirtschaftlichen Verhältnisse und des Verschuldens des Beschuldigten sowie des Umstands, dass das Bundesgericht die Obergrenze der Verbindungsstrafe auf 20 % der schuldangemessenen gesamten Strafe festgelegt hat (BGE 149 IV 321 E. 1.3.2), ist eine Verbindungsbusse von Fr. 2'000.00 festzusetzen. Nach dem anwendbaren Umrechnungsschlüssel (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3) beträgt die Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage.