Auch wenn die Beteiligung mehrerer Personen am Verfahren ein zügiges Vorantreiben zeitweise erschweren kann und die Sachverhaltsermittlung bei verschiedenen divergierenden Aussagen aufwändiger ausfällt, erscheinen die genannten Zeitlücken übermässig lang. Zudem liegt kein besonders komplexer Fall vor und ist der Aktenumfang überschaubar. Das vorinstanzliche Urteil fiel mit 36 Seiten denn auch nicht sehr lang aus. Insgesamt liegt eine nicht unerhebliche Verletzung des Beschleunigungsgebots vor (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_454/2023 vom 27. März 2023 E. 3.1.3 und 3.3.2), welcher mit einer Reduktion der Strafe um 20 Tagessätze auf 80 Tage Rechnung zu tragen ist.