Nach Überweisung der Anklage fand die vorinstanzliche Hauptverhandlung erst über 1.5 Jahre später am 4. September 2023 statt. Schliesslich benötigte die Vorinstanz für die Ausfertigung des schriftlich begründeten Urteils rund 10 Monate, was die in Art. 84 Abs. 4 StPO vorgesehenen Ordnungsfristen von 60 bzw. ausnahmsweise 90 Tagen weit übersteigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_176/2017 vom 24. April 2017 E. 2.1). Auch wenn die Beteiligung mehrerer Personen am Verfahren ein zügiges Vorantreiben zeitweise erschweren kann und die Sachverhaltsermittlung bei verschiedenen divergierenden Aussagen aufwändiger ausfällt, erscheinen die genannten Zeitlücken übermässig lang.