Er handelte aus rein egoistischen Motiven und demonstrierte mit seinem Vorgehen seine Überlegenheit. Insgesamt ist hinsichtlich der Nötigung ebenfalls von einem noch leichten Verschulden auszugehen, womit bei isolierter Betrachtung eine Einsatzstrafe von 40 Tagessätzen angemessen erscheint. Angesichts des sehr engen örtlichen, zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs zum Raufhandel erscheint der Gesamtschuldbeitrag gering, womit eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 10 Tagessätze auf 100 Tagessätze angemessen ist. 5.3.4. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, ist das vorstrafenfreie Vorleben des Beschuldigten neutral zu werten (vorinstanzliches Urteil E. III.2.3).