sich noch um einen Fall von vergleichsweise eher leichter Gewalt handelte. Die vom Zivil- und Strafkläger abgenötigte Bestätigung bzw. Entschuldigung hatte für diesen zudem keine weiteren negativen Folgen. Dem Beschuldigten kam indessen ein sehr hohes Mass an Entscheidungsfreiheit zu, zumal er (trotz der aufgrund der wechselseitigen tätlichen Auseinandersetzung emotional aufgeladenen Situation) ohne Weiteres auf diese Tat hätte verzichten können. Er handelte aus rein egoistischen Motiven und demonstrierte mit seinem Vorgehen seine Überlegenheit.