5.3.3. Diese Einsatzstrafe ist für den Tatbestand der Nötigung in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, war der verletzt am Boden sitzende Zivil- und Strafkläger kaum in der Lage, sich gegen den Beschuldigten zur Wehr zu setzen, als ihn dieser von hinten in den Schwitzkasten nahm und festhielt. Die Gewaltanwendung ging indessen nicht über dieses Festhalten hinaus, womit es - 34 -