Zudem ging von der dem Beschuldigten konkret vorgeworfenen und vorliegend erstellten Tathandlung des Festhaltens im Schwitzkasten keine erhebliche Gefahr für den Zivil- und Strafkläger aus, zumal ein Zudrücken im Sinne eines Würgens weder angeklagt noch von den Beteiligten geschildert wurde. Insgesamt ist noch von einem leichten Tatverschulden auszugehen, wobei eine Einsatzstrafe von 90 Tagessätzen (zuzüglich einer Busse) angemessen erscheint, was auch mit den in Rechtskraft erwachsenen Strafbefehlen vom 4. Oktober 2021 betreffend F._____, H._____, G._____ und D._____ (bedingte Geldstrafe von 90 Tagessätzen und Busse für Raufhandel; UA act.