Mit der Vorinstanz ist dagegen zugunsten des Beschuldigten festzuhalten, dass sich die Auseinandersetzung auf die Beteiligten beschränkte und keine Drittpersonen miteinbezogen wurden. Dem Beschuldigten kam innerhalb der Schlägerei keine spezielle Rolle zu bzw. kann ihm solches zumindest nicht nachgewiesen werden. Zudem ging von der dem Beschuldigten konkret vorgeworfenen und vorliegend erstellten Tathandlung des Festhaltens im Schwitzkasten keine erhebliche Gefahr für den Zivil- und Strafkläger aus, zumal ein Zudrücken im Sinne eines Würgens weder angeklagt noch von den Beteiligten geschildert wurde.