Dass die Gruppe des Beschuldigten mit fünf Personen derjenigen des Zivil- und Strafklägers (zwei Personen) zahlenmässig weit überlegen war, ist zudem erschwerend zu berücksichtigen. Auch ist dem Beschuldigten eine hohe Entscheidungsfreiheit anzulasten, zumal weder ein (nachvollziehbarer) Anlass ersichtlich war, anfänglich in die bereits laufende Schlägerei einzugreifen, noch in deren Verlauf den leicht entfernt am Boden sitzenden Zivil- und Strafkläger in den Schwitzkasten zu nehmen. Mit der Vorinstanz ist dagegen zugunsten des Beschuldigten festzuhalten, dass sich die Auseinandersetzung auf die Beteiligten beschränkte und keine Drittpersonen miteinbezogen wurden.