Am vorliegenden Raufhandel waren insgesamt sieben Personen beteiligt. Auch wenn keine gefährlichen Gegenstände eingesetzt wurden, handelte sich nicht mehr um eine harmlose Rauferei, sondern um eine wechselseitige Schlägerei mit hohem Gewaltpotenzial. Dass die Gruppe des Beschuldigten mit fünf Personen derjenigen des Zivil- und Strafklägers (zwei Personen) zahlenmässig weit überlegen war, ist zudem erschwerend zu berücksichtigen.