öffentliche Interesse, Schlägereien (unter mindestens drei Beteiligten) zu verhindern. In zweiter Linie schützt Art. 133 StGB das Individualinteresse der Opfer solcher Schlägereien (BGE 141 IV 454 E. 2.3.2). Die Schwere des Verletzungserfolgs darf bei der Strafzumessung jedoch nicht berücksichtigt werden (STEFAN MAEDER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 22 und 30 zu Art. 133 StGB). Die konkrete Tathandlung des Täters – also in welcher Weise er sich am Raufhandel beteiligt – ist allerdings für die Strafzumessung relevant (GIAN EGE, in: Annotierter Kommentar StGB, 1. Aufl. 2020, N. 11 zu Art. 133 StGB mit Hinweisen).