Ausgangspunkt für die Strafzumessung innerhalb des ordentlichen Strafrahmens bildet die Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Raufhandel gemäss Art. 133 StGB ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Der Tatbestand schützt primär das - 33 -