Der Beschuldigte äusserte sich für den Fall einer Verurteilung nicht zum Strafmass. 5.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; 144 IV 313 E. 1.2; 141 IV 61 E. 6.1.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 5.3. 5.3.1. Die Vorinstanz hat mit zutreffender und von den Parteien unbeanstandet gebliebener Begründung eine Geldstrafe als angemessen erachtet (vgl. vorinstanzliches Urteil E. III.1.4). 5.3.2. Die Einsatzstrafe ist (bei gleichem abstraktem Strafrahmen) für den Raufhandel als konkret schwerste Tat festzulegen.