5. 5.1. Wer sich an einem Raufhandel beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 133 Abs. 1 StGB). Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung der Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 181 StGB). Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zu einer bedingten Geldstrafe von 96 Tagessätzen zu Fr. 30.00, Probezeit 2 Jahre, sowie zu einer Busse von Fr. 720.00 (bei schuldhafter Nichtbezahlung 24 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt.