Er handelte damit vorsätzlich, womit auch der subjektive Tatbestand der Nötigung erfüllt ist. Das Einsetzen von Gewalt zum Erzwingen einer Aussage ist ohne Weiteres rechtswidrig. Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Nötigung gemäss Art. 181 StGB ist damit zu bestätigen. - 32 - 4.3. Zusammenfassend ist der Beschuldigte des Raufhandels sowie der Nötigung schuldig zu sprechen. Hinsichtlich der Vorwürfe der fahrlässigen schweren Körperverletzung und der mehrfachen (vorsätzlichen) einfachen Körperverletzung ist er hingegen freizusprechen. Das vorinstanzliche Urteil ist damit hinsichtlich der Schuld- und Freisprüche zu bestätigen.