Es ist von einer Gewaltanwendung gemäss Art. 181 StGB auszugehen, welche den Zivil- und Strafkläger erheblich in seiner freien Willensbildung und -be- tätigung beeinträchtigte. Der Zivil- und Strafkläger kam der Aufforderung des Beschuldigten nach, womit der Nötigungserfolg eingetreten ist. Dem Beschuldigten musste (wenn er nicht gar die Verletzung des am Boden liegenden Zivil- und Strafklägers erkannt hatte) zumindest bewusst sein, dass der Zivil- und Strafkläger bereits aufgrund seiner Position am Boden seiner Handlung ausgesetzt war. Er handelte damit vorsätzlich, womit auch der subjektive Tatbestand der Nötigung erfüllt ist.