4.2.2. Der Beschuldigte hielt den verletzt am Boden liegenden und damit deutlich unterlegenen Zivil- und Strafkläger im Schwitzkasten fest und forderte ihn auf, sich zu entschuldigen bzw. zu bestätigen, nicht weiter tätlich zu werden, obwohl vom Zivil- und Strafkläger in diesem Moment keine Bedrohung ausging. Das Vorgehen des Beschuldigten ist ohne weiteres als gewalttätiger Übergriff zu bezeichnen, dessen erforderliche Intensität erreicht ist, zumal der Zivil- und Strafkläger kaum zu einer wirksamen Verteidigung fähig war und zudem auch nicht verlangt wird, dass das Opfer durch das Nötigungsmittel völlig widerstandslos gemacht wird. Es ist von einer Gewaltanwendung gemäss Art.