Damit hat der Beschuldigte durch sein aktives Mitwirken an der tätlichen Auseinandersetzung sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand des Raufhandels gemäss Art. 133 Abs. 1 StGB erfüllt und es liegt auch keine straflose Beteiligung i.S.v. Art. 133 Abs. 2 StGB vor. Der vorinstanzliche Schuldspruch ist damit zu bestätigen. 4.2. 4.2.1. Eine Nötigung nach Art. 181 StGB begeht, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dul- - 31 -