Beschuldigte ihn dennoch anging, verdeutlicht, dass sich seine (aktiven) Handlungen nicht auf schlichtendes bzw. abwehrendes Eingreifen begrenzten. Vielmehr förderte er tatkräftig die Fortdauer der Auseinandersetzung und die damit verbundenen Risiken (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_607/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.2). Der Zivil- und Strafkläger erlitt im Rahmen dieser Auseinandersetzung die genannten erheblichen Verletzungen am rechten Sprunggelenk sowie eine Kontusion am linken Auge. Der von Art. 133 StGB vorausgesetzte Verletzungserfolg ist als objektive Strafbarkeitsbedingung ausgestaltet, womit unerheblich ist, wer diese Verletzungen verursacht hat.