4.1.2. Nach dem obigen Beweisergebnis beteiligte sich der Beschuldigte aktiv an der wechselseitigen tätlichen Auseinandersetzung zwischen seiner Gruppierung, welcher zudem F._____, H._____, G._____ und D._____ angehörten, sowie dem Zivil- und Strafkläger und C._____. Der Beschuldigte nahm den etwas entfernt am Boden liegenden Zivil- und Strafkläger im Verlaufe der Auseinandersetzung in den Schwitzkasten und hielt ihn fest. Bereits aufgrund seiner Position am Boden war vom Zivil- und Strafkläger – selbst wenn er (etwa vor Schmerz) geschrien haben sollte – kein unmittelbar bevorstehender Übergriff zu erwarten. Zudem war die Gruppierung des Beschuldigten deutlich in der Überzahl. Dass der