Strafbar ist, wer sich beteiligt, d.h. wer aktiv am Raufhandel teilnimmt. Angesichts der Beweisschwierigkeiten, im Nachhinein festzustellen, wer wen verletzt hat, ist nach dem Gesetzgeber bereits die Beteiligung an einem Raufhandel unter Strafe gestellt, sofern das Verhalten das Leben oder die körperliche Integrität der Beteiligten oder Dritter gefährdet (Urteil des Bundesgerichts 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 m.w.H.). Wer ausschliesslich abwehrt oder die Streitenden scheidet, macht sich indessen - 30 -