4. 4.1. 4.1.1. Gemäss Art. 133 StGB wird bestraft, wer sich an einem Raufhandel beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat (Abs. 1). Ein Raufhandel ist nach der Rechtsprechung eine wechselseitige tätliche Auseinandersetzung von mindestens drei Personen. Strafbar ist, wer sich beteiligt, d.h. wer aktiv am Raufhandel teilnimmt.