3.3. Zusammenfassend ist vorliegend erstellt, dass sich der Beschuldigte aktiv an der tätlichen Auseinandersetzung bei der Einfahrt zum Parkhaus beteiligte und in deren Verlauf den verletzt am Boden liegenden Zivil- und Strafkläger im Schwitzkasten festhielt und von ihm die Bestätigung einforderte, aufzuhören bzw. ihn aufforderte, sich zu entschuldigen, was der Zivil- und Strafkläger schliesslich auch tat. Dagegen kann vorliegend zumindest nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte den Zivil- und Strafkläger durch einen Tritt gegen das Bein bzw. durch einen Schlag gegen das Auge verletzt hat,