Die Verursachung der Verletzungen durch andere an der tätlichen Auseinandersetzung beteiligte Personen bleibt ohne weiteres möglich. Gestützt auf das rechtsmedizinische Gutachten sowie angesichts der erheblichen Alkoholisierung des Zivil- und Strafklägers ist hinsichtlich der Sprunggelenksverletzung zudem nicht ausgeschlossen, dass diese im Rahmen des von allen Beteiligten geschilderten Gerangels ohne gezielte Fremdeinwirkung etwa durch ein Umknicken verursacht worden sein könnte. Der Beschuldigte ist daher gestützt auf den Grundsatz "in dubio pro reo" (BGE 148 IV 409 E. 2.2; BGE 144 IV 345 E. 2.2.1)