3.2.3.6. Insgesamt bestehen hinsichtlich der in der Anklage erhobenen Vorwürfe, dass der Beschuldigte den Zivil- und Strafkläger im Rahmen der tätlichen Auseinandersetzung gegen den rechten Unterschenkel getreten und ihn durch einen Faustschlag am linken Auge verletzt habe, als er ihn im Schwitzkasten gehalten habe, erhebliche Zweifel. Die Verursachung der Verletzungen durch andere an der tätlichen Auseinandersetzung beteiligte Personen bleibt ohne weiteres möglich.