anlässlich der polizeilichen Einvernahme des Zivil- und Strafklägers vom 25. Juni 2018 UA act. 566). Dass sie rund acht Monate später zu schildern vermochte, dass die Person, die den Zivil- und Strafkläger im Schwitzkasten gehalten habe, diesen auch geschlagen habe (delegierte Einvernahme von E._____ vom 14. Februar 2019 act. 659), wirft erhebliche Zweifel auf, wobei auch eine erneute Befragung von E._____ rund sieben Jahre nach dem Vorfall aller Voraussicht nach nicht weiterführend wäre, weshalb darauf zu verzichten ist. Es ist auf ihre tatnächsten Aussagen abzustellen, nach welchen sie nicht wahrgenommen habe, wer den Zivil- und Strafkläger geschlagen habe.