3.2.3.5.3. Auch hinsichtlich der vom Zivil- und Strafkläger am linken Auge erlittenen Kontusion fehlen weitere deutliche Hinweise auf eine Täterschaft des Beschuldigten. Gemäss den obigen Ausführungen ist erstellt, dass der Beschuldigte den verletzt am Boden liegenden Zivil- und Strafkläger im Schwitzkasten festhielt (vgl. E. 3.2.3.2). Ob der Beschuldigte (wie in der Anklage beschrieben) dem Zivil- und Strafkläger aus dieser Position heraus (d.h. von hinten; vgl. nachgestellte Situation UA act.