eindeutige Unterscheidung zwischen einer akzidentiellen Entstehung und der Folge einer Fremdeinwirkung sei alleine aufgrund der Verletzungsmorphologie aber nicht möglich (UA act. 545 und 554). Aus den nachvollziehbaren und von den Parteien auch nicht beanstandeten Ausführungen im Gutachten können damit ebenfalls keine eindeutigen Hinweise zur Ursache der Sprunggelenksverletzung abgeleitet werden.