Gemäss dem rechtsmedizinischen Gutachten vom 8. April 2021 sei die vom Zivil- und Strafkläger erlittene Sprunggelenksverletzung sowohl durch einen Tritt als auch durch ein Umknicken ohne Fremdeinwirkung plausibel erklärbar. Eine solche Verletzung entstehe meist durch indirekte, seltener auch durch direkte Gewalteinwirkung. Häufigste Ursache sei eine akzidentelle Entstehung, z.B. beim Laufen auf unebenem Grund, abruptem Richtungswechsel oder falschem Aufkommen nach einem Sprung. Ein Tritt gegen den Unterschenkel, wie er vom Zivil- und Strafkläger geschildert werde, könne grundsätzlich auch zum Umknicken des Fusses sowie Verdrehen des Beines und so zu einer Maisonneuve-Fraktur führen. Eine