658, 659 und 660), kein Hinweis entnommen werden. Auch die Aussagen der anderen Beteiligten, welche – soweit sie die Aussagen nicht verweigerten – keinen Tritt gesehen haben wollen (vgl. polizeiliche Einvernahme von F._____ vom 1. September 2018 UA act. 580; delegierte Einvernahme von F._____ vom 28. März 2019 UA act. 591 f.; Aussagen von F._____ anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 19. Februar 2020 UA 717; delegierte Einvernahme H._____ UA act. 613), enthalten keine Anhaltspunkte hierzu. - 28 -