3.2.3.5.2. Hinsichtlich der Verursachung der Beinverletzung des Zivil- und Strafklägers kann insbesondere den Aussagen seiner damaligen Freundin E._____, welche angab, dass zwei Personen, von denen sie nicht wisse, wie sie ausgesehen hätten, herangerannt seien, sie aber nicht gesehen habe, weshalb der Zivil- und Strafkläger hingefallen sei und wer ihn getreten habe, dass sie im Schock gewesen sei und den einzelnen (allesamt aggressiven) Personen keine Position in der Schlägerei zuordnen könne (delegierte Einvernahme von E._____ vom 14. Februar 2019 act. 658, 659 und 660), kein Hinweis entnommen werden.